|
AGB |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verkaufsbedingung
1. Eigentumsvorbehalt (Auszug)
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden
zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferrungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werksunternehmer
unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der
vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei
Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen
und Verpfändungen untersagt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon
bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer
Schadenersatzforderung kann der Käufer 20% des vereinbarten Preises ohne
MwSt. als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist
gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1.Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und
Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel
müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden,
ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befrei,
Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im
geschäftsüblichen Einsatzbereich nicht übernommen, wenn Sie den
Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2.Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der
Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht
innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die
Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu
liefern. Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit
oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde
wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
3.3.Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese
durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht
werden.
3.4.Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außer-gewöhnliche mechanische,
chemische oder atmosphärische Einflüsse.
3.5.Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder
Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine
entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der
Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6.Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche wegen
Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw.
Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte
Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei
Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese
Beschränkung für den Kunde entsprechend.
3.7. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird soweit der Verkäufer
nicht gesetzlich zwingend haftet oder anderes vereinbart wird, jede
Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4.Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des
Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die
inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht
zu nehmen ist.
II Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt
bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382 und DIN
18384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2.Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und
gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit
wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der
Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht
oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der
Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann
verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der
Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als
solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig
sind.
2.2 Der Kund hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von
Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr.3 VOB/B, wenn für Beginn
und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
war und der Kunde nach Ablauf der Zeit eine angemessene Nachfrist
gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende
Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil;
3.1 der entstandene Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
4.Vergütung eines Kostenvoranschlags wird im Auftrag des Kunden ein
Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand
von Kunden zu erstatten.
5. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
5.1 Die Gewährleistung beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für
eingebautes Material 6 Monate.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nah
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der
Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert
der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
5.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außer-gewöhnliche mechanische,
chemisch oder atmosphärische Einflüsse.
5.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder
Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde
eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass
der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
5.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der
Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme ... dem
Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung
befreit.
5.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem
Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein
Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien
Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit
unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2. dieser Bedingungen bleibt
unberührt. Darüber hinausgehend Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der
Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder
Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Werksunternehmers ergibt,
gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
sind.
6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3
Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht
fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist
ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer
ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung
seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä.,
nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer
das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller
Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den
Gegentand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten für Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen, Arbeits-
und wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die
Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs.2 Sätze 1 und 2
entsprechend.
III Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers
bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie
vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen.
Ec-Scheck(„eurocheque-System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen, erstere gegen Vorlage einer gültigen
ec-Scheckkarte(„eurocheque-System“) und letztere nur nach besonderer
Vereinbarung.
1.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat
dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen
Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
1.5 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen
nach Aufmaß und Zeit berechnet.
1.6 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauern, sind je
nach Fortschreibung der Arbeiten Abschlagzahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit zu erbringen. Die
Abschlagzahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10
Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zu-künftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |